Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote (§ 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB). Hat beispielsweise ein lediger Erblasser zwei Kinder, steht jedem enterbten Kind eine Pflichtteilsquote von ein Viertel zu, da die gesetzliche Erbquote der Kinder jeweils ein Halb betragen hätte. Zu beachten ist, dass entferntere Abkömmlinge (Enkelkinder, Urenkel etc.) solange nicht pflichtteilsberechtigt sind, wie nähere Abkömmlinge (beispielsweise Kinder) vorhanden sind.
Die Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten ist abhängig vom ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und den beim Erbfall vorhandenen Verwandten des Erblassers (Kinder, Eltern, Geschwister).
a) Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestimmt sich die Pflichtteilsquote des völlig enterbten Ehegatten, der also weder einen Erbteil noch ein Vermächtnis erhält, gemäß § 1371 Absatz 3 BGB nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Dieser sogenannte kleine Pflichtteil beträgt
neben Erben der 1. Ordnung |
1/8, |
neben Erben der 2. Ordnung und neben Großeltern |
1/4, |
neben sonstigen Verwandten |
1/2. |
Daneben kann der enterbte Ehegatte gemäß § 1371 Absatz 2 BGB den nach §§ 1372 bis 1390 BGB zu berechnenden Zugewinnausgleich geltend machen, wenn der Erblasser einen höheren Zugewinn erzielt hat als der überlebende Ehegatte. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) ist eine Nachlassverbindlichkeit und deshalb vor Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom Nachlasswert in Abzug zu bringen.
Ist der überlebende Ehegatte nicht völlig enterbt, sondern hat einen Erbteil und/oder ein Vermächtnis erhalten, steht ihm der sogenannte große Pflichtteil zu. Dieser wird gemäß § 1371 Absatz 1 BGB aus dem um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbteil ermittelt (§ 2303 Absatz 2 Satz 2 BGB). Diese große Pflichtteilsquote beträgt
neben Erben der 1. Ordnung |
1/4 |
neben Erben der 2. Ordnung und neben Großeltern |
3/8 |
neben sonstigen Verwandten |
1/2 |
Wird der überlebende Ehegatte nicht völlig enterbt, hat er weder ein Wahlrecht zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil, noch kann er einen tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich neben seinem Erbteil fordern. Gemäß § 1371 Absatz 3 BGB hat er jedoch folgende Möglichkeiten:
- Er kann den ihm zugewandten Erbteil und/oder das ihm zugedachte Vermächtnis annehmen und zudem den großen Pflichtteil geltend machen. Wenn der Erbteil geringer als die große Pflichtteilsquote ist, kann er gemäß § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch die Aufstockung bis zum Wert des Pflichtteils verlangen. Den Wert eines etwaigen Vermächtnisses muss er sich gemäß § 2307 Absatz1 Satz 2 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
- Er kann den Erbteil und das Vermächtnis ausschlagen und neben dem kleinen Pflichtteil den Zugewinnausgleich fordern. Dieses Ausschlagungsrecht steht dem überlebenden Ehegatten auch bei gesetzlicher Erbfolge zu.
- Er kann den Erbteil ausschlagen und das etwaige Vermächtnis annehmen. Geht er so vor, kann er wenn der Wert des Vermächtnisses den Wert des Pflichtteils nicht erreicht neben dem Vermächtnis einen Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2307 Absatz1 Satz 2 BGB geltend machen. Für dessen Berechnung ist die große Pflichtteilsquote maßgeblich.