Der Erblasser muss zunächst die Frage entscheiden, ob er nur eine Person (beispielsweise seine Ehefrau) als Alleinerben oder mehrere Personen (beispielsweise seine Ehefrau und die beiden Kinder) als Miterben einsetzen will. Im letzteren Falle kann er mittels einer sogenannten Teilungsanordnung den Miterben einzelne Vermögensgegenstände zuordnen. Hierbei hat der Erblasser auch die Frage zu klären, ob ein Miterbe, der mittels der Teilungsanordnung wirtschaftlich mehr als den Wert seines Erbteils erhält, diesen Mehrwert gegenüber den anderen Miterben auszugleichen hat. Möchte der Erblasser eine derartige Ausgleichszahlung vermeiden, muss er diesen Mehrwert dem betroffenen Miterben als Vorausvermächtnis zuwenden.