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Erbschaftsteuer in Deutschland: Höhe, Berechnung, Freibeträge und Steuerklassen

Die Erbschaftsteuer betrifft jeden, der in Deutschland Vermögen von einem Verstorbenen erbt. Dabei spielt es eine große Rolle, wie nah Sie mit dem Erblasser verwandt sind: Je nach Freibetrag und Steuerklasse variiert die Steuerlast erheblich. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige: Wie hoch Ihre Steuer sein könnte, welche Freibeträge Ehepartner und Kinder nutzen können und wie Sie durch geschickte Nachlassplanung Steuern sparen.

Autoren dieser Seite:

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erbschaftsteuer wird fällig, wenn der Wert des Nachlasses den Freibetrag übersteigt.
  • Freibeträge und Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
  • Mit einer klugen Planung und professioneller Beratung können Sie die Steuerlast minimieren.
  • Ehepartner und Kinder profitieren von den höchsten Freibeträgen.

Wann wird ein Erbe in Deutschland steuerpflichtig?

Ein Erbe wird in Deutschland steuerpflichtig, wenn der Wert des Nachlasses den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Die Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab – je näher die Beziehung, desto höher der Freibetrag. Beträge über diesem Limit werden versteuert.

Tipp: Eine Übersicht der Freibeträge für Ehepartner, Kinder und andere Verwandte finden Sie weiter unten.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Für die Wertermittlung im Erbfall (d.h. für die Bewertung von Aktiva und Passiva des Nachlasses) ist gem. § 11 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also der Tod des Erblassers gem. § 9 ErbStG, maßgebend.

Erbschaftsteuer berechnen: So funktioniert die Berechnung

Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, spielen mehrere Faktoren eine Rolle: der Nachlasswert, Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträge und die Steuerklasse.

  1. Zuerst wird der Nachlasswert ermittelt, indem alle Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Konten) addiert und um Schulden sowie Verbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten) reduziert werden.
  2. Anschließend werden die anwendbaren Freibeträge abgezogen.
  3. Der verbleibende Betrag wird auf Basis der Steuerklasse und des entsprechenden Steuersatzes versteuert.

Kurzes Fallbeispiel:

Ein Erblasser hinterlässt ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 1.500.000 EUR und ein Barvermögen i. H. v. 100.000 EUR. Einziger Nachkomme und alleiniger Erbe ist dessen Sohn. Schulden hat der Erblasser nicht, die Kosten für die Beerdigung betragen 5.000 EUR.  Der Nachlasswert in diesem Beispiel beträgt 1.600.000 EUR. Hiervon sind die Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. 5.000 EUR abzuziehen. Somit bleibt ein Nachlasswert von 1.595.000 EUR. Abzüglich des Freibetrags für den Sohn i.H.v. 400.000 EUR verbleibt ein zu versteuernder Erwerb von 1.195.000 EUR.

Da es sich bei dem Erwerber um ein Kind des Erblassers handelt gehört dieser der Erbschaftsteuerklasse I an. Der Prozentsatz in der Erbschaftsteuerklasse I liegt bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis einschl. 6.000.000 EUR bei 19% nach § 19 ErbStG.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer und der Erstellung einer entsprechenden Steuererklärung kann Sie ein Fachanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen. So können Sie Ihre Steuerlast optimieren und Fehler vermeiden.

Tabelle der Erbschaftsteuer-Freibeträge

Verschiedene Freibeträge können die Steuerlast schmälern. Liegt der Nachlasswert innerhalb dieses Freibetrags, kann er steuerfrei übertragen werden. Beträge, die über diesen Wert hinausgehen, sind steuerpflichtig.

Die Höhe des jeweiligen Freibetrags hängt von dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erblassers zum Erbwerber ab. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis umso höher ist der Erbschaftsteuer Freibetrag. In der folgenden Übersicht sehen Sie die geltenden Freibeträge für verschiedene Verwandtschaftsgrade:

Verwandtschaftsgrad  Freibetrag
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder 400.000 EUR
Enkelkinder 200.000 EUR
Eltern, Großeltern 100.000 EUR
Entfernte Verwandte oder kein Verwandtschaftsverhältnis 20.000 EUR

Diese Freibeträge gelten pro Erbfall/Schenkung und pro Person – jeder Erwerber kann den für ihn geltenden Freibetrag in Anspruch nehmen.

Expertentipp:

Die Steuerfreibeträge werden für einen Zeitraum von 10 Jahren jeweils einmal gewährt und entstehen danach neu. Au steuerrechtlicher Sicht sollten die Freibeträge durch lebzeitige Schenkungen ausgeschöpft werden. Hat der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod bereits eine Schenkung vorgenommen, steht der Freibetrag nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Nachlasswert und Schenkung werden hierfür addiert.

Tabelle der Steuersätze bei der Erbschaftsteuer

Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig von der Steuerklasse welcher der Erwerber gem. § 15 ErbStG zugeordnet wird. Die Erben, die Beschenkten oder sonstigen Erwerber werden nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingestuft.

Angehörige mit dem engsten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser gehören der Steuerklasse I an. Neben dem Ehegatten oder Lebenspartner zählen hierzu die Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge.

Zur Steuerklasse II zählen Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, sowie geschiedene Ehegatten.

Entferntere Verwandte oder Bekannte werden der Steuerklasse III zugeordnet.

Innerhalb jeder Steuerklasse wird der Steuersatz progressiv besteuert, das heißt, der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb, § 19 ErbStG.

 Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich … EUR  Prozentsatz in der Steuerklasse
I II  III
75.000 7 15 30
300.000 11 15
600.000 15 25
6.000.000 19 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40
Über 26.000.000 30 43

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Im Hinblick auf die Erbschaftsteuer ist es von großem Vorteil, wenn langjährige Paare heiraten, weil sie dann erhebliche steuerliche Vorteile wie höhere Freibeträge genießen und die Vermögensübertragung wesentlich einfacher gestalten können.

Wir sind mehrfach ausgezeichnet – und Sie in besten Händen

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Versorgungsfreibetrag und weitere Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer

Ehegatten und jüngere Kinder können im Erbfall zusätzlich zum Erbschaftsteuerfreibetrag einen sogenannten Versorgungsfreibetrag geltend machen. Der Versorgungsfreibetrag ist in § 17 ErbStG geregelt und berücksichtigt steuerlich die Versorgungsleistungen, die der Erwerber vom Erblasser erhalten hat. Ziel ist es, diese Personen finanziell zu entlasten.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge können je nach Alter und Status den folgenden Freibetrag geltend machen:

Ehegatten und Lebenspartner  256.000 EUR
Kinder bis 5 Jahren 52.000 EUR
Kinder von 6 bis 10 Jahren 41.000 EUR
Kinder von 11 bis 15 Jahren 30.700 EUR
Kinder von 16 bis 20 Jahren 20.500 EUR
Kinder von 21 bis 27 Jahren 10.300 EUR

Hinweis: Wenn bereits steuerfreie Versorgungsansprüche, wie etwa eine Hinterbliebenenrente, bestehen, wird der Versorgungsfreibetrag um diesen Betrag gekürzt.

Wie der Versorgungsfreibetrag in der Praxis angewendet wird, zeigt das folgende Beispiel.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt nach seinem Tod seine Ehefrau und setzt sie als Alleinerbin ein. Ihr wird ein Immobilienvermögen und Barvermögen im Gesamtwert von 700.000 EUR vererbt.
Da es sich um das Familienheim handelt, bleibt der Anteil der Immobilie (450.000 EUR) steuerfrei. Vom übrigen Nachlass (250.000 EUR) wird der Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR abgezogen. Dadurch fällt keine Erbschaftsteuer an.

Hinweis: Wäre die Ehefrau beispielsweise zusätzlich rentenversichert, würde der Versorgungsfreibetrag um den Wert dieser Rente gekürzt.

Welche weiteren Faktoren können die Erbschaftsteuer reduzieren?

Zusätzlich zu den allgemeinen und speziellen Freibeträgen gibt es weitere Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Hier sind die wichtigsten Optionen:

  • Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG): Der Pflegefreibetrag von 20.000 EUR gilt für Personen, die den Erblasser mindestens ein Jahr unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gepflegt haben. Er kann zusätzlich zu anderen Freibeträgen geltend gemacht werden, sofern die Pflege nachgewiesen wird.
  • Nachlassverbindlichkeiten: Beerdigungs-, Grabpflege- und Nachlassregelungskosten werden vom Finanzamt pauschal bis zu 10.300 EUR anerkannt. Höhere Kosten können durch Belege nachgewiesen werden.
  • Sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG):
    • Hausrat: In Steuerklasse I bis zu 43.000 EUR steuerfrei, in Steuerklasse II und III bis zu 12.000 EUR.
    • Familienheim: Ehepartner und Kinder können ein selbst genutztes Familienheim unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei erben, solange die Immobilie mindestens 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Beim Erben von Familienheimen gilt eine Begrenzung von 200 qm Wohnfläche. Wird diese überschritten, wird die darüber hinausgehende Fläche anteilig besteuert. Lassen Sie sich bei der Nachlassregelung beraten, um diese Regelung optimal zu nutzen.

Expertentipp:

Lassen Sie Ihre Erbschaftsteuererklärung von einem Fachanwalt erstellen. Die Kosten hierfür können steuerlich abgesetzt werden und senken Ihre Steuerlast.

Beispiel: Freibeträge und Steuerbefreiungen in der Praxis

Der Erblasser hinterlässt seiner Ehefrau ein Immobilienvermögen, Hausrat und Barvermögen im Gesamtwert von 700.000 EUR. Die einzelnen Werte setzen sich wie folgt zusammen:

  • Immobilie: 450.000 EUR (halbes Familienheim)
  • Hausrat: 50.000 EUR
  • Barvermögen: 200.000 EUR

Schritt 1: Steuerfreie Übertragungen
Das Familienheim (450.000 EUR) wird aufgrund der Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) komplett steuerfrei übertragen, da die Ehefrau die Immobilie weiterhin selbst nutzt. Auch der Hausrat bleibt bis zur Freigrenze von 41.000 EUR steuerfrei.

Schritt 2: Freibeträge anwenden
Vom verbleibenden Betrag (200.000 EUR Barvermögen und 9.000 EUR steuerpflichtiger Hausrat) wird der Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR abgezogen.

Schritt 3: Ergebnis
Die Steuerpflicht entfällt, da der Versorgungsfreibetrag den steuerpflichtigen Nachlass vollständig abdeckt.

Hinweis: Hätte die Ehefrau zusätzlich steuerfreie Versorgungsansprüche (z. B. eine Hinterbliebenenrente), würde der Versorgungsfreibetrag um deren Wert gekürzt.

Welche Fristen gelten bei der Erbschaftsteuer und bin ich zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Die Erbschaft muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls gemeldet werden. Eine Erbschaftsteuererklärung muss dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt den Erwerber dazu auffordert.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Verschweigen Sie eine Erbschaft niemals absichtlich dem Finanzamt, auch wenn die Festsetzungsfrist verjähren könnte. Banken und Behörden melden Erbschaften automatisch, sodass ein Verstoß oft entdeckt wird. Im schlimmsten Fall drohen Strafanzeigen wegen Steuerhinterziehung. Um solche Risiken zu vermeiden, empfehlen wir eine rechtzeitige und korrekte Meldung – ein Fachanwalt für Erbrecht steht Ihnen dabei beratend zur Seite.

Erbschaftsteuer auf Immobilien: Neue Regelungen und Steuerbefreiungen

Werden Immobilien durch Erbschaft übertragen, kann darauf Erbschaftsteuer anfallen. Die Steuerlast richtet sich nach dem Bewertungswert der Immobilie, der durch die Regelungen des Bewertungsgesetzes (§§ 177 ff. BewG) festgelegt wird.

Gesetzesänderung 2023:
Zum 01.01.2023 wurden die Bewertungsverfahren aktualisiert. Insbesondere bei Mietwohngrundstücken und Geschäftsgrundstücken gab es erhebliche Änderungen:

  • Ertrags- und Sachwertverfahren: Der Sachwertfaktor wurde auf 0,8 % bis 1,5 % angehoben.
  • Regionalfaktoren: Diese müssen in bestimmten Regionen verpflichtend berücksichtigt werden (§ 182 Abs. 3 f BewG).

Steuerbefreiungen für Immobilien:
Es gibt jedoch Steuervergünstigungen, die bei der Übertragung von Immobilien greifen können. Zum Beispiel bleiben Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt.

Erbschaftsteuer: Was passiert bei Steuerhinterziehung?

Jeder Erwerb von Todes wegen und jede größere Schenkung muss gemäß § 30 ErbStG dem Finanzamt gemeldet werden. Ausgenommen sind kleinere Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstage oder Hochzeiten. Bei größeren Geldbeträgen oder Vermögenswerten ist die Anzeige jedoch verpflichtend.

Wird eine Erbschaft oder Schenkung nicht gemeldet, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. Im schlimmsten Fall drohen Geldstrafen, Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

So vermeiden Sie Fehler:

  • Melden Sie jede Erbschaft und Schenkung korrekt beim Finanzamt.
  • Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, um Unsicherheiten zu vermeiden und alle steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen.

Eine rechtzeitige und professionelle Unterstützung schützt Sie vor unangenehmen Folgen und hilft, Ihre Erbschaft steuerlich optimal zu regeln.

Betriebsvermögen und Wertpapiere: So wirkt sich die Erbschaftsteuer aus

Wertpapiere und Betriebsvermögen gehören oft zu den größten Vermögenswerten in einem Nachlass. Doch wie werden sie bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt? Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen:

Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt sein (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Das gilt für:

  • Gewerbebetriebe, Freiberufler und Personengesellschaften.
  • Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser mindestens 25 % des Nennkapitals hielt.

Wichtig:
Nur das sogenannte „begünstigungsfähige Produktivvermögen“ wird verschont. Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG), wie z. B. reine Vermögensanlagen, bleibt steuerpflichtig.

Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

Damit das Betriebsvermögen steuerbegünstigt bleibt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden:

  1. Behaltensfrist: Der Betrieb muss über mehrere Jahre nach dem Erbfall fortgeführt werden.
  2. Lohnsummenklausel: Das Lohnniveau der Angestellten muss für einen festgelegten Zeitraum aufrechterhalten werden (§ 13a Abs. 3 ErbStG).

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es zu einer Nachbesteuerung kommen.

Wertpapiere bei der Erbschaftsteuer

Wertpapiere und Aktien werden ebenfalls besteuert, wenn ihr Wert den Freibetrag des Erben übersteigt. Die Bewertung erfolgt nach dem Marktwert am Todestag des Erblassers. Dabei gilt das Stichtagsprinzip:

  • Kursverluste oder Kursgewinne, die zwischen dem Erbfall und der Annahme des Nachlasses auftreten, werden steuerlich nicht berücksichtigt.
  • Beim späteren Verkauf von Aktien können Kursgewinne der Abgeltungssteuer unterliegen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Lassen Sie Betriebsvermögen und Wertpapiere frühzeitig bewerten und planen Sie die Übertragung. Ein Fachanwalt hilft Ihnen, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und Fallstricke wie Nachbesteuerungen zu vermeiden. Eine professionelle Beratung sorgt dafür, dass Sie langfristig optimal aufgestellt sind.

Erbschaftsteuer: Regeln für Auslandsvermögen und Unternehmensbeteiligungen

Erbschaften mit Auslandsbezug bringen oft zusätzliche steuerliche Herausforderungen mit sich. Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere im Ausland unterliegen spezifischen Regelungen. Hier erfahren Sie, wie Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaften und Wertpapiere behandelt werden.

Steuerbegünstigungen für Auslandsvermögen

Auch Vermögen mit Auslandsbezug kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt sein. Dabei gelten dieselben Regelungen wie für inländisches Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Voraussetzung ist, dass das Vermögen weiterhin produktiv genutzt wird.

Beispiele für begünstigte Vermögenswerte:

  • Unternehmensbeteiligungen (mindestens 25 % des Nennkapitals).
  • Gewerbebetriebe im Ausland.
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Nicht begünstigt:
Verwaltungsvermögen, wie reine Vermögensanlagen oder private Immobilien, bleibt steuerpflichtig (§ 13b Abs. 2 ErbStG).

Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen

Damit das Auslandsvermögen steuerlich begünstigt bleibt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Behaltensfrist: Das Betriebsvermögen muss über mehrere Jahre fortgeführt werden (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
  • Lohnsummenklausel: Für Unternehmen mit Mitarbeitern muss das Lohnniveau über einen festgelegten Zeitraum aufrechterhalten werden (§ 13a Abs. 3 ErbStG).

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es zu einer Nachbesteuerung kommen.

Wertpapiere im Ausland

Auch Wertpapiere und Aktien im Ausland unterliegen der Erbschaftsteuer. Diese werden zum Marktwert am Todestag des Erblassers bewertet (Stichtagsprinzip). Kursverluste oder -gewinne, die zwischen dem Todestag und der Annahme des Nachlasses auftreten, bleiben unberücksichtigt.

Hinweis: Beim späteren Verkauf der geerbten Wertpapiere können zusätzliche Steuern, wie die Abgeltungssteuer, anfallen.

Tipps zur Steueroptimierung

Um die Erbschaft steuerlich zu optimieren, ist eine frühzeitige Planung essenziell. Wer frühzeitig über die Vermögensverteilung nachdenkt, kann Steuerfallen vermeiden und von Steuererleichterungen profitieren. Hier einige wichtige Punkte:

  • Immobilien zu Lebzeiten übertragen: Immobilien können bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben werden. Dies ermöglicht es, die steuerlichen Freibeträge voll auszuschöpfen. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden, um Vermögen schrittweise steuerfrei zu übertragen.
  • Betriebsvermögen begünstigt übertragen: Für Betriebsvermögen gibt es spezielle Verschonungsregelungen. Schon zu Lebzeiten kann geprüft werden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. So lässt sich das Betriebsvermögen unter Umständen steuerbegünstigt an Erben übertragen.
  • Grenzüberschreitende Erbschaften: Bei internationalen Vermögensübertragungen sollte geprüft werden, ob Doppelbesteuerungsabkommen greifen und welche Besonderheiten im jeweiligen Land gelten. Eine frühzeitige Beratung hilft, steuerliche Nachteile zu vermeiden.
  • Pflichtteil geltend machen: Es kann steuerlich vorteilhaft sein, den Pflichtteil gegenüber Erben einzufordern. Dadurch mindert sich die Steuerlast der Erben, während der Pflichtteilsberechtigte seinen eigenen Freibetrag nutzen kann.
  • Ausschlagung der Erbschaft: In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Erbschaft gegen Abfindung auszuschlagen. Auch hier können Freibeträge gezielt genutzt und die Steuerlast der verbleibenden Erben gesenkt werden.

Eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, maßgeschneiderte Steueroptimierungsstrategien zu entwickeln und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.

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