Erbschaften mit Auslandsbezug bringen oft zusätzliche steuerliche Herausforderungen mit sich. Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere im Ausland unterliegen spezifischen Regelungen. Hier erfahren Sie, wie Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaften und Wertpapiere behandelt werden.
Steuerbegünstigungen für Auslandsvermögen
Auch Vermögen mit Auslandsbezug kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt sein. Dabei gelten dieselben Regelungen wie für inländisches Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Voraussetzung ist, dass das Vermögen weiterhin produktiv genutzt wird.
Beispiele für begünstigte Vermögenswerte:
- Unternehmensbeteiligungen (mindestens 25 % des Nennkapitals).
- Gewerbebetriebe im Ausland.
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Nicht begünstigt:
Verwaltungsvermögen, wie reine Vermögensanlagen oder private Immobilien, bleibt steuerpflichtig (§ 13b Abs. 2 ErbStG).
Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen
Damit das Auslandsvermögen steuerlich begünstigt bleibt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Behaltensfrist: Das Betriebsvermögen muss über mehrere Jahre fortgeführt werden (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
- Lohnsummenklausel: Für Unternehmen mit Mitarbeitern muss das Lohnniveau über einen festgelegten Zeitraum aufrechterhalten werden (§ 13a Abs. 3 ErbStG).
Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es zu einer Nachbesteuerung kommen.
Wertpapiere im Ausland
Auch Wertpapiere und Aktien im Ausland unterliegen der Erbschaftsteuer. Diese werden zum Marktwert am Todestag des Erblassers bewertet (Stichtagsprinzip). Kursverluste oder -gewinne, die zwischen dem Todestag und der Annahme des Nachlasses auftreten, bleiben unberücksichtigt.
Hinweis: Beim späteren Verkauf der geerbten Wertpapiere können zusätzliche Steuern, wie die Abgeltungssteuer, anfallen.