Entweder möchte der Handelsvertreter seine Vertretung verkaufen, etwa aus Altersgründen oder weil er krankheitsbedingt seine Tätigkeit nicht mehr fortsetzen kann oder möchte. Auch kann der Unternehmer ein Interesse daran haben, einen neuen Handelsvertreter an die Stelle des bisherigen Handelsvertreters zu setzen und daher die Übernahme der Vertretung unterstützen.
Der ausscheidende Handelsvertreter möchte sich durch den Verkauf der Handelsvertretung finanziell absichern. Der Unternehmer hat Interesse daran, dass ein motivierter und qualifizierter Handelsvertreter die Vertretung übernimmt, den bestehenden Kundenkreis betreut und erweitert sowie die Umsätze des Unternehmens steigert. Die Übernahme des Gebietes und eingeführten Kundenstamms ist für den Erwerber vorteilhaft, weil er sich hierdurch den Aufbau des Gebietes und des Kundenstamms erspart und durch Geschäftsvermittlungen sofort ins Verdienen kommt.
Will der Handelsvertreter aus Altersgründen oder wegen Krankheit seine Tätigkeit einstellen, kann er unter den Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB den Vertretervertrag kündigen, ohne dass er den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich verliert. Ohne diese Gründe führt die Eigenkündigung des Handelsvertreters zum Verlust des Ausgleichsanspruchs.
Hat der Handelsvertreter aber die Möglichkeit, seinen Geschäftsbetrieb zu veräußern, kann er mit Zustimmung des Unternehmers statt eines Handelsvertreterausgleichs den Kaufpreis vom Erwerber erhalten.
Selbst wenn der Handelsvertreter aus Altersgründen oder wegen Krankheit ausscheiden kann, besteht in der Praxis nicht selten Streit über den Handelsvertreterausgleich und dessen Höhe mit dem Unternehmer, den sich der Handelsvertreter durch eine Übernahmevereinbarung ersparen kann. Die Übernahmevereinbarung kann unter Umständen schneller abgewickelt werden, als die Auseinandersetzung über den Handelsvertreterausgleich mit einem unter Umständen jahrelangen Rechtsstreit. Zwar mag die Berechnung des Ausgleichs Grundlage für den Kaufpreis sein. Eine genaue Berechnung, die zwischen Unternehmer und Handelsvertreter häufig streitig ist, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Bemessung des Kaufpreises.