Gerichtsstand bei grenzüberschreitender Tätigkeit des Handelsvertreters
Gerichtsstand nach Ort der Leistungserbringung des Handelsvertreters.
In einem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Fall war ein Handelsvertreter im Verkaufsgebiet Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Slowenien tätig und hat Ansprüche auf Buchauszug und Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Streitfrage war u. a, welches Gericht für die Entscheidung hierüber zuständig war.
Das OLG Oldenburg hat mit der Entscheidung vom 25.02.2014 seine internationale Zuständigkeit in dem Streit über Ansprüche eines grenzüberschreitend tätigen Handelsvertreters festgestellt (Az: 13 U 86/13). Danach richtet sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz des Handelsvertreters, wenn dieser Vermittlungsleistungen nach einem Handelsvertretervertrag in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erbringen hat und die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht überwiegend in einem dieser Mitgliedstaaten nachweislich ist (siehe auch Grundsatzentscheidung des EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189).
Dies gilt nach der Entscheidung des OLG für alle Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag, d. h. auch für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) und die Hilfsansprüche des Handelsvertreters (z. B. Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist folgt aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen, mit denen vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, nach dem Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung erbracht wird.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189) entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) dahin auszulegen ist, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, in dessen Umkreis sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet. Bei einem Handelsvertretervertrag ist das der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt. Lässt sich der Ort nicht ermitteln, ist auf den Wohnsitz des Handelsvertreters abzustellen.
Wie wird das zuständige Gericht bei grenzüberschreitender Tätigkeit ermittelt?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der vorgenannten Entscheidung die Prüfungsschritte dargelegt, anhand derer das zuständige Gericht zu ermitteln ist:
- Bei einem Handelsvertretervertrag erbringt der Handelsvertreter die für diesen Vertrag charakteristische Leistung und die Dienstleistungen i.S. von Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO.
- Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Streits über Ansprüche des Handelsvertreters ist zu klären, nach welchen Kriterien der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung zu bestimmen ist, wenn die Leistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden.
- Der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten. Somit ist bei einem Handelsvertretervertrag auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers, die insbesondere darin besteht, die ihm anvertrauten Geschäfte vorzubereiten, zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen, hauptsächlich vorzunehmen hat.
- Kann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht anhand der Vertragsbestimmungen ermittelt werden, weil diese entweder mehrere Erbringungsorte oder ausdrücklich gar keinen bestimmten Erbringungsort vorsehen, hat der Vertreter aber bereits solche Leistungen erbracht, so ist hilfsweise der Ort heranzuziehen, an dem er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen hat, vorausgesetzt, die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Dabei können tatsächliche Aspekte der Rechtssache, insbesondere die an diesen Orten aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tätigkeit, berücksichtigt werden.
- Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ist, wenn er weder anhand der Bestimmungen des Vertrags selbst noch auf Grund von dessen tatsächlicher Erfüllung bestimmt werden kann, auf eine andere Weise zu ermitteln, die den beiden vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung trägt.
- Zu diesem Zweck wird bei der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch einen Handelsvertreter der Ort anzusehen sein, an dem er seinen Wohnsitz hat. Dieser Ort kann nämlich immer mit Sicherheit ermittelt werden und ist demnach vorhersehbar. Darüber hinaus weist er eine räumliche Nähe zum Rechtsstreit auf, da der Vertreter dort aller Wahrscheinlichkeit nach einen nicht unerheblichen Teil seiner Dienstleistungen erbringen wird.“